Know-how-Schutz

besteht regelmäßig bei mittlerem Erschließungsaufwand geschäftlicher
und technischer Informationen aller Art
. Gezielte Offenlegung gegenüber
einem kontrollierten Mitwisserkreis läßt Know-how-Schutz unberührt. Auch
durch gewerbliche Schutzrechte schutzfähige Informationen sind vor und
außerhalb einer Schutzrechtserteilung regelmäßig know-how-geschützt.
Know-how-Schutz besteht grundsätzlich räumlich und zeitlich unbegrenzt.
Er besteht ungeachtet des Einfließens know-how-geschützter Informationen
in Endprodukte und ungeachtet der Entwicklung zufällig inhaltsgleicher
Informationen durch Dritte. Gesetzlicher Know-how-Schutz kann mit
betriebsorganisatorischen, technischen und vertraglichen Mitteln verstärkt
werden. Zu empfehlen ist die Einrichtung eines Know-how-Schutz-
programms ähnlich anglo-amerikanischer Praxis.

Know-how-Schutz vermittelt ein faktisches Monopol: Know-how-Inhaber
können unbefugtes Verschaffen, Sichern, Mitteilen und Verwerten know-
how-geschützter Informationen durch Mitarbeiter, Wettbewerber und sonstige
Dritte unterbinden. Außerdem ist jede Know-how-Verletzung eine Straftat.
Diese Qualität entfaltet Abschreckungswirkung und kann im Verletzungsfall die
erfolgreiche Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- und
Schadensersatzansprüche befördern. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben
das Know-how-Schutzregime in den vergangenen Jahren kontinuierlich
ausgebaut. Z. B. haben die Landgerichte Lübeck (6 KLs 1/06) und Neuruppin
(13 KLs 1/06) in Know-how-Schutzfällen kürzlich Freiheitsstrafen bis zu zwei
Jahren und Geldstrafen bzw. -bußen bis zu € 100.000,- verhängt. Der BGH
(Kundendatenprogramm, I ZR 126/03) hat den Know-how-Schutz in einer
richtungsweisenden Entscheidung jetzt maßgeblich erweitert: Know-how-
Inhaber können Know-how-Verletzungen auch dann bekämpfen, wenn sie auf
ursprünglich verschaffungs- und sicherungsbefugte ehemalige Mitarbeiter
zurückreichen. Die straf- und zivilrechtlichen Risiken für illoyale ehemalige
Mitarbeiter und neueinstellende, verwertungsbereite Wettbewerber sind damit
erheblich gestiegen.

Know-how-Schutz wird in der Informationsgesellschaft immer wichtiger.
Dies gilt national und international. Schützenswertes geistiges Eigentum
bezieht sich immer häufiger auf geschäftliche Informationen, die mit den relativ
eng gefaßten gewerblichen Schutzrechten nicht geschützt werden können,
z. B. Kundendaten, Werbekonzepte oder Finanzinformationen. Außerdem
vertrauen immer mehr Know-how-Inhaber aus Wirtschaftlichkeits- und
Praktikabilitätsgründen auch dann auf vorbeugend programmatisch verstärkten
Know-how-Schutz, wenn alternativ Patente oder Gebrauchsmuster möglich
wären.